Allgemeines
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) sind ein integrierter Bestandteil des Vertrags. Sie werden ergänzt durch spezielle, auf den jeweiligen Geschäftsbereich (Gebäudereinigung, Winterdienst, Schädlingsbekämpfung und Sicherheitsdienst) abgestimmte ergänzende Geschäftsbedingungen.
- Die SIMACEK Facility Management Group Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden kurz: SIMACEK) wird ausschließlich auf Grundlage dieser AGB tätig. Jegliche Aufnahme des Geschäftsverkehrs mit SIMACEK gilt als vorbehaltlose Zustimmung zu diesen AGB. Allenfalls bestehende von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter der Vertragspartner der SIMACEK (im Folgenden: Auftragsgeber) gelten als durch diese AGB abgedungen.
- Der Vertragsinhalt wird durch die jeweilige von den vertretungsbefugten Organen der SIMACEK und des Auftragsgebers unterfertigte Vertragsurkunde und diese AGB bestimmt. Hierbei geht der konkrete Vertrag den AGB vor; die AGB gelten lediglich sekundär für jene Bereiche, die nicht im konkreten Vertrag geregelt sind.
- Änderungen oder Ergänzungen des durch den konkreten Vertrag und diese AGB festgelegten Vertragsinhalts bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung durch die vertretungsbefugten Organe. Insbesondere sind mündliche Äußerungen von Mitarbeitern der SIMACEK nicht verbindlich.
Rechte und Pflichen des Auftraggebers
- Der Auftragsgeber steht dafür ein, dass die von ihm getätigten Angaben und Informationen im Rahmen der Leistungsbeschreibung sowie sämtliche sonstige im Zusammenhang mit der Auftragserteilung erforderlichen Angaben vollständig und richtig sind.
- Der Auftragsgeber hat seine Mitarbeiter vom Umfang der Tätigkeiten sowie von den Einsatzzeiten der Mitarbeiter von SIMACEK zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter von SIMACEK ungestört ihre Arbeit ausführen können.
- Der Auftragsgeber verpflichtet sich für den Fall, dass Teile des vertragsgegenständlichen Objektes oder darin eingebrachte Gegenstände im Rahmen der Leistungserbringung einer speziellen Behandlung bedürfen, SIMACEK darauf hinzuweisen. Kommt der Auftragsgeber seiner Hinweispflicht nicht nach, ist eine Haftung und Gewährleistung von SIMACEK ausgeschlossen.
- Der Auftragsgeber bestätigt, dass anlässlich der Auftragserteilung keinerlei Risken (Nichtbetretbarkeit von Gebäudeteilen, Gefahr durch elektrische Spannung etc.) vorliegen. Sofern in der Folge derartige Risken auftreten, hat der Auftragsgeber unverzüglich SIMACEK darauf ausdrücklich hinzuweisen und Abhilfe zu schaffen.
- Der Auftragsgeber ist verpflichtet, ständige Arbeitsplätze von SIMACEK-Mitarbeitern in seinem Betrieb sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch zu betreuen und zu evaluieren.
- Der Auftragsgeber liefert, falls für die Leistungserbringung notwendig, ohne Berechnung kaltes und heißes Wasser sowie Strom für den Betrieb der Maschinen.
- Der Auftragsgeber ist verpflichtet, SIMACEK die zur Vertragserfüllung notwendigen Schlüssel rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Rechte und Pflichten von SIMACEK
- SIMACEK ist verpflichtet, die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft mit erprobten Mitteln, Geräten, Maschinen und Methoden durchzuführen.
- SIMACEK stellt die zur Vertragserfüllung erforderlichen Arbeitskräfte bei und verpflichtet sich, kein Personal einzusetzen, von welchem SIMACEK bekannt ist, dass dessen Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit nicht mehr gewährleistet ist.
- SIMACEK ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen durch andere Unternehmen vertreten zu lassen.
- SIMACEK ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen abzuändern, falls durch den Einsatz neuer Mittel, technisch weiter entwickelter Maschinen oder Arbeitsweisen der vereinbarte Standard eingehalten oder verbessert wird, ohne dass dies Auswirkungen auf den vereinbarten Preis hat.
- Es ist dem Personal von SIMACEK ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke zu nehmen sowie Schreibtische oder andere Behältnisse zu öffnen, soweit dies nicht zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
- Das Personal von SIMACEK ist instruiert, Anweisungen betreffend die Durchführung der Arbeiten nur von den entsprechend Bevollmächtigten von SIMACEK entgegenzunehmen.
- SIMACEK verpflichtet sich, sein Personal anzuweisen, alle Gegenstände, die als „Fundgegenstände“ qualifiziert werden können, unverzüglich bei einer hiezu vom Auftragsgeber zu bezeichnenden Person abzugeben.
- Zur Auftragserfüllung notwendige Maschinen und Geräte werden von SIMACEK beigestellt; SIMACEK führt auch das notwendige Service durch bzw. veranlasst es.
- SIMACEK verpflichtet sich, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und sein Personal entsprechend zu belehren.
- SIMACEK ist nicht zu einer Mülltrennung, welche über die vom Auftragsgeber vorgenommene Trennung hinausgeht, verpflichtet.
Arbeitszeit
- Arbeiten werden, falls nicht anders vereinbart, mit Ausnahme von Feiertagen in der Zeit von Montag bis Freitag durchgeführt.
- Die vereinbarte Arbeitszeit wird so eingehalten, dass weder der Betrieb des Auftragsgebers behindert noch die Arbeiten erschwert werden.
Preise und Zahlung
- Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Vertragserstellung gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen für die jeweilige Berufsgruppe des ausführenden Personals.
- Bei längerfristigen Verträgen erfolgt, falls nicht anders vereinbart, eine jährliche Preisanpassung. Der Auftragsgeber hat das Recht, eine von SIMACEK vorgenommene Preisanpassung durch ein Gutachten der Unabhängigen Schiedskommission beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit überprüfen zu lassen, wobei eine Preisanpassung bis zur Höhe der in einem solchen Gutachten festgestellten jedenfalls zulässig ist.
- Die Rechnung ist, falls nicht anders vereinbart, zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt netto Kassa ohne Skonto. Bei Zahlungsverzug werden dem Auftragsgeber Verzugszinsen von 1 % pro Monat in Rechnung gestellt, weiters gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassospesen als vereinbart.
- Für den Fall, dass der Auftragsgeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist, ist SIMACEK berechtigt, unter Setzung einer 5-tägigen Nachfrist sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen ihrerseits einzustellen und nach ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder ihre weitere Tätigkeit von der Begleichung des aushaftenden Entgelts und der prompten Vorauszahlung des Entgelts für die nächste Periode abhängig zu machen.
- Zahlungsart ist Telebanking.
Gewährleistung und Haftung
- Sollte SIMACEK durch höhere Gewalt, wie Elementarereignisse, öffentliche Unruhen, Ausnahmezustand, Streiks, Aussperrungen, Terror, epidemische Krankheiten und andere unabwendbare Ereignisse, die vereinbarten Leistungen nicht erbringen können bzw. diese entsprechend einschränken, so ist der Auftragsgeber nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche zu stellen. SIMACEK ist berechtigt, in derartigen Fällen seine Leistungen zu unterbrechen, einzuschränken oder entsprechend umzustellen. Für den Fall einer gänzlichen Einstellung der Leistungen durch SIMACEK ist der Auftragsgeber von einer Entgeltleistung für diesen Zeitraum befreit. Bei Leistungseinschränkungen gilt ein entsprechend vermindertes Entgelt als vereinbart. Ist das Erbringen der vereinbarten Leistung aufgrund von Umständen, welche in der Sphäre des Auftragsgebers liegen, nicht möglich, entbindet dies den Auftragsgeber nicht von seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtung.
- SIMACEK haftet für von ihrem Personal bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verursachte Sachschäden nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten, für Personenschäden auch bei bloß leichter Fahrlässigkeit. Diese Haftung entfällt für Schäden, die innerhalb von 3 Tagen ab Schadenseintritt vom Auftragsgeber nicht schriftlich gemeldet werden (Ausnahme Taubenabwehr).
- Die Haftung von SIMACEK ist der Höhe nach mit jenen Beträgen begrenzt, mit welchen die Haftpflichtversicherung im Schadensfall Deckung leistet. Die Haftung von SIMACEK für Sachschäden besteht nur bis zur Höhe des Zeitwerts zum Zeitpunkt des Schadensereignisses. Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechung sowie daraus resultierende Schäden, besteht nicht.
- Die dem Personal von SIMACEK übergebenen Schlüssel werden bei Verlust nur im Wert des Einzelschlüssels ersetzt - bis maximal EUR 3.650,00.
Dauer und Auflösung des Vertrages
- Verträge werden, falls nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
- Sie können zu jedem Monatsletzten mit dreimonatiger Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefs beendet werden.
- SIMACEK ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn über den Auftragsgeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich seine Vermögenssituation maßgeblich verschlechtert.
Sonstiges
- Die Vertragspartner verpflichten sich, keine Arbeitskraft abzuwerben oder abwerben zu lassen. Der Auftragsgeber verpflichtet sich, von SIMACEK zur Vertragserfüllung eingesetztes Personal während der Dauer des Vertragsverhältnisses und ein Jahr nach dessen Ende nicht zu beschäftigen. Weiters verpflichtet sich der Auftragsgeber, von SIMACEK zur Vertragserfüllung eingesetzte Dienstnehmer für einen Zeitraum von einem Jahr ab deren Austritt nicht zu beschäftigen. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung verpflichtet sich der verstoßende Vertragspartner, eine Pönale von EUR 5.000,00 an den Vertragspartner zu bezahlen, wobei diese Pönale nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.
- Von SIMACEK gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von SIMACEK; dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf einen Erlös, den der Auftragsgeber aus einer allfälligen Weiterveräußerung der Waren erzielt.
- Die Vertragsteile vereinbaren als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis die Zuständigkeit der für den ersten Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständigen Gerichte und die Anwendung österreichischen Rechts. Erfüllungsort ist Wien.
Für den gesamten Sicherheitsdienst geltende Bedingungen
- Für diese ergänzenden Geschäftsbedingungen gelten 1. a) bis 1. d) der AGB sinngemäß.
- Je nach Vereinbarung wird Revierdienst oder Wachdienst geleistet. Die konkreten hierbei von SIMACEK zu erbringenden Leistungen (z.B. Anzahl und Routen von Rundgängen, Kontrollen etc.) sind im Vertrag detailliert zu regeln (=Einsatzvorschriften).
- Änderungen und Ergänzungen der Einsatzvorschriften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung durch die vertretungsgefugten Organe von SIMACEK und des Auftragsgebers. Insbesondere sind jene Anordnungen unwirksam, die der Auftragsgeber den Dienstnehmern von SIMACEK, die den Sicherheitsdienst durchführen, erteilt.
- Ist in der Einsatzvorschrift „Außenbewachung“ vereinbart, so wird das Objekt lediglich von außen kontrolliert, aber nicht betreten. Ist „Innenbewachung“ vereinbart, so ist das Objekt zu betreten, wobei in der konkreten Einsatzvorschrift zu präzisieren ist, ob die Kontrolle im Inneren von Höfen, Gärten oder Gebäuden zu erfolgen hat. Ist Revierdienst vereinbart und enthält die Einsatzvorschrift keine besonderen Präzisierungen, so sind drei Kontrollen pro Nacht vorzunehmen. Beim Standpostendienst ist die Zahl der Rundgänge einvernehmlich festzulegen.
- Der Auftragsgeber ist verpflichtet, SIMACEK auf besonders wertvolle und/oder diebstahlsgefährdete Gegenstände mittels schriftlicher Bekanntgabe aufmerksam zu machen. Er ist weiters verpflichtet, für derartige Gegenstände verschließbare Aufbewahrungsbehältnisse oder –räume bereit zu stellen. Bargeld und Bargeldersatz (z.B. Gutscheine, Wertpapiere) werden von SIMACEK nur dann bewacht, wenn diese stückweise abgezählt übergeben werden und geeignete, versicherbare Aufbewahrungsbehältnisse am Bewachungsort vorhanden sind. Die Rückgabe von Bargeld und Bargeldersatz durch SIMACEK an den Auftragsgeber hat ebenfalls stückweise abgezählt zu erfolgen.
- Der Sicherheitsdienst wird durch uniformiertes, geschultes Wachpersonal ausgeübt.
- Muss SIMACEK aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen den Revierdienst aufgeben oder verändern, so ist es zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
- SIMACEK haftet nicht für einen bestimmten Erfolg des Sicherheitsdienstes.
Zusätzliche Bedingungen für den Fall, dass der Anschluss an eine Notrufzentrale vereinbart ist
- Falls nicht anders im konkreten Vertrag vereinbart, beträgt die Vertragsdauer – abweichend von 7. der AGB – ein Jahr. Die Vertragsdauer verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich aufgekündigt wird.
- SIMACEK ist verpflichtet, eine 24 Stunden pro Tag, 7 Tage pro Woche besetzte Notrufzentrale zum Zweck der Entgegennahme von Alarmverständigungen zu betreiben. Die von SIMACEK bei Einlangen eines Alarmrufs zu erbringenden Leistungen sind in dem konkreten Vertrag detailliert zu umschreiben (=Einsatzvorschriften).
- Das Entgelt für den Anschluss an die Notrufzentrale ist, soweit nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus zu bezahlen. Die Dienstleistungen im Alarmfall werden gesondert nach dem konkreten Vertrag und den jeweils geltenden Tarifen verrechnet. Kosten, die aus der Erfüllung der Einsatzvorschriften durch SIMACEK resultieren (z.B. Kosten eines Feuerwehreinsatzes bei Verständigung derselben durch SIMACEK), sind vom Auftragsgeber zu tragen.
- Der Auftragsgeber ist verpflichtet, binnen einer Frist von vier Wochen ab Vertragsabschluss in seinem Betrieb oder seinen sonstigen Örtlichkeiten auf seine Kosten die Voraussetzungen für den Anschluss an die Notrufzentrale zu schaffen und SIMACEK dann davon zu verständigen. Insbesondere ist der Auftragsgeber verpflichtet, die Alarmanlage und das Alarmübertragungsgerät anzuschaffen und in der Folge instand zu halten und zu warten. Alle die Alarmanlage und das Alarmübertragungsgerät betreffenden Kosten (insbesondere Anschaffungs-, Montage- und Wartungskosten) sind vom Auftragsgeber zu tragen. Der Auftragsgeber trägt auch die Kosten des Anschlusses an die Notrufzentrale.
- Sowohl der Auftragsgeber als auch SIMACEK sind für die Dauer des Bestehens dieses Vertrags berechtigt, ein Mal pro Jahr die Funktionstüchtigkeit der Anlage durch Auslösung eines Probealarms nach vorheriger Terminvereinbarung zu überprüfen.
- Kosten, die aus Fehlalarmen, nicht vereinbarten oder vereinbarungswidrigen Probealarmen resultieren, trägt der Auftragsgeber.
- Der Auftragsgeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben betreffend die Situation am Einsatzort im Alarmfall (z.B. Ort und Lage des Sicherungskastens). Der Auftragsgeber haftet weiters für die Richtigkeit der Angaben, welche Personen im Kontaktfall zu verständigen sind.
- Der Auftragsgeber ist verpflichtet, die ihm bekannten Daten betreffend den Betrieb der Notrufzentrale wie insbesondere die Telefonnummer des Anschlusses für das Telefonwählgerät geheim zu halten. SIMACEK ist verpflichtet, die ihr bekannten Details über die Alarmanlage des Auftragsgebers geheim zu halten. Verstößt einer der Vertragspartner gegen diese Geheimhaltungspflichten, muss er eine Pönale von € 5.000,00 an den Vertragspartner bezahlen, wobei diese Pönale nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.
- SIMACEK ist berechtigt, zum Zwecke der Überprüfung des Einlangens von Alarmsignalen Tonbandaufzeichnungen vorzunehmen.
- SIMACEK haftet nicht für technische Gebrechen oder Funktionsstörungen der Alarmübermittlungseinrichtungen wie insbesondere der Alarmanlage oder des Alarmübertragungsgeräts beim Auftragsgeber. SIMACEK haftet weiters nicht für Schäden wegen Nichterscheinens oder nicht rechtzeitigen Erscheinens von Polizei, Feuerwehr etc., wenn diese von SIMACEK gemäß den Einsatzvorschriften verständigt wurden.

